Ein paar Anmerkungen
Ich denke man sollte ein paar Anmerkungen zur der Darstellung von Herrn Schlutow bringen.
Es verwirrt mich etwas das Herr Schlutow selber Datenschutzbeauftragter war, weil somit kontrollierte er sich ja irgendwie selber, weil der Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig die Einhaltung des Datenschutzes durch die Verwaltung zu kontrollieren und inhaltliche Maßnahmen zu Einhaltung zu treffen.
Ein Blick ins Gesetz zeigt, das dies inhaltlich auch nicht so geht.
§ 20 DSG M-V Behördlicher Datenschutzbeauftragter
(1) Die Daten verarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte soll Beschäftigter der Daten verarbeitenden Stelle sein; soweit dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, können mehrere Daten verarbeitende Stellen denselben behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bestellt werden darf nur, wer dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes unabhängig und weisungsfrei. Er ist dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt, kann sich direkt an ihn wenden und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Beschäftigten der Daten verarbeitenden Stelle können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.
(2) Die Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten kann befristet werden. Sie kann schriftlich widerrufen werden, wenn ein Interessenkonflikt mit seinen anderen dienstlichen Aufgaben eintritt oder sonst ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören. (3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen und Hinweise zur Umsetzung zu geben. Er kann Auskünfte verlangen und Einsicht in Akten und Dateien nehmen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Berufs- und Amtsgeheimnisse können ihm nicht entgegengehalten werden. Zu seiner Unterstützung kann er sich jederzeit an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere, auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Datenverarbeitungsmaßnahmen hinzuwirken, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen, die Daten verarbeitende Stelle bei der Umsetzung der nach den §§ 18, 21 und 22 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen, das Verzeichnis nach § 18 zu führen und die Vorabkontrolle nach § 19 durchzuführen. (4) Das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 kann von jedermann eingesehen werden. Dies gilt nicht für die Angaben nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 und die Verfahren, die nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 und 3 nicht der Auskunftspflicht unterliegen.
Wenn man sich diesen Gesetzesabschnitt näher betrachtet, bedeutet es der Datenschutzbeauftragte soll Beschäftigter sein, in keinem Interessenkonflikt mit der Tätigkeit stehen und dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt.
Das sind rechtlich 3 Gründe warum Herr Schlutow es rechtlich gesehen nicht sein dürfte. Der Passus dem Leiter der öffentliche Behörde unmittelbar unterstellt, schließt meiner Meinung nach explizit aus, der der Leiter es auch sein kann.
Ungeachtet dessen, muss ich Herrn Schlutow aber Recht geben, ich denke auch, dass der Datenschutz in der Stadtverwaltung Kröpelin von den Amtsleitern und Mitarbeitern korrekt eingehalten wurde.
Bei den wohl strittigen Anfragen gelten die rechtlichen Vorschriften des § 15 DSG M-V (Übermittlung an inländische nicht-öffentliche Stellen), welche der Verwaltung einen Handlungsspielraum zugesteht, dieser kann vom Sachbearbeiter oder grundlegend vom Leiter der öffentliche Behörde definiert werden.
Jörg Wichmann
06.02.2009 @ 21:58
Hallo Herr Gutteck,
ich bin da der gleichen Meinung wie Sie und möchte der Vollständigkeit halber das Bundesdatenschutzgesetz § 4f Abs.3 hinzufügen. Ich finde es schon einwenig peinlich, wenn ein selbsernannter „Datenschutzbeauftragter“ seine Gesetzesunkenntis auch noch in der Zeitung verbreitet. Inwieweit den Aussagen von Herrn Schlutow in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen Glauben zu schenken ist überlasse ich den geneigten Lesern.
Wer trotzdem etwas gegen die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten tun möchte, kann Widerspruch gemäß §§ 32,34 Abs.1a und 35 Landesmeldegesetz (LMG) einlegen. Ich gehe davon aus, dass entsprechende Formulare bei der Stadtverwaltung zu erhalten sind. (online z.Z. noch nicht)
Jörg Wichmann