Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist im März und Oktober, nur werktags, nur zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt. Das Verbrennen hat gesondert vom Lagerplatz der pflanzlichen Stoffe (Schutz der Kleinlebewesen) zu erfolgen. Der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzbedingungen sind zu berücksichtigen. Es sollte vor dem Verbrennen jeder erst prüfen, ob unnötige Rauchschwaden vermieden werden können ! Denn gerade in einer Erholungsregion und besonders im städtischen Bereich werden die „Kleinen Feuerchen“ bei unsachgemäßer Handhabung für den Nachbarn schnell störend. Pflanzliche Abfälle: Pflanzliche Abfälle sind z. B. Holz und Grünschnitt, die bei privater oder […]